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Tipps beim Hauskauf / Bauabzugssteuer

Bauabzugssteuer für Bauleistungen

Am 30.08.2001 wurde das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ("Schwarzarbeit") verabschiedet, mit dem zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug bei der Unternehmerrechnung eingeführt wurde.

Seit dem 01.01.2003 müssen unternehmerisch tätige Bauherren nach § 48 EstG von der Bruttorechnungssumme des Unternehmers 15 Prozent einbehalten und an das zuständige Finanzamt des Unternehmers abführen. Als Bauleistungen gelten alle gewerblichen Leistungen am Bau. Nicht dazu gehören freiberufliche Leistungen (Architekt, Statiker und Fachingenieure) sowie reine Materiallieferungen. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Leistungen des Unternehmers € 5.000,-- nicht übersteigen oder wenn dieser eine Freistellungbescheinigung seines Finanzamtes vorlegen kann.

Es ist daher zu empfehlen, als Voraussetzung für das Zustandekommen des Bauvertrages zu verlangen, dass der Unternehmer Ihnen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese muss ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten.

Private Bauherren sind von dieser Regelung ausgenommen. Allerdings werden diese schon dann "Unternehmer", wenn sie eine Einliegerwohnung in ihrem Einfamilienhaus einplanen und diese vermieten möchten!

Müssen Sie als Bauherr die Bauabzugssteuer bei den Rechnungen berücksichtigen und versäumen Sie es, die Abzüge an das Finanzamt abzuführen, können Sie zur Nachzahlung verpflichtet werden. Sie sollten deshalb die weitere Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt klären, wenn Sie von der Bauabzugssteuer betroffen sind.

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