Fehler des Nachunternehmers - Haftung bei Arbeitsteilung
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 01/2008, Seite 20
Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 5 Jahren nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder in 4 Jahren, wenn dem Vertragsverhältnis die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), Teil B, zugrunde gelegt worden ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. (weiterlesen...)
Sonderwünsche - Bauträger muss beraten und koordinieren
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 02/ 2008, Seite 49
Ein Erwerber, der in Kenntnis des Bauträgers abweichend zur standardisierten Baubeschreibung Sonderwünsche direkt bei den ausführenden Handwerkern beauftragt, kann neben dem Bauhandwerker auch den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Aufklärungs- oder Koordinierungspflichten verletzt hat. (weiterlesen...)
Hemmung der Verjährung - Wann wird "verhandelt"?
veröffentlicht in der Zeitschrift Hamburger Grundeigentum, Ausgabe 06/2008, Seite 215
Bei der Beurteilung der Verjährung eines Mängelanspruchs sollte stets geprüft werden, ob diese gehemmt gewesen ist. (weiterlesen...)
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