Fachanwaltsbezeichnung

Fachanwaltsbezeichnungen werden durch die Rechtsanwaltskammer nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.

Voraussetzungen für die Verleihung einer solchen Bezeichnung sind, dass

            besondere theoretische Kenntnisse und
           
            besondere praktische Erfahrungen

nachgewiesen werden.

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines anwaltsspezifischen Lehrgangs (mindestens 120 Zeitstunden), der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfasst,  sowie die Absolvierung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen voraus (§§  4, 4 a FAO).

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrung im Bau- und Architektenrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren, in diesem Fachgebiet persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Satz 1 l FAO).