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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentum gibt es in Deutschland seit dem 16.03.1951. An diesem Tag trat das am 15.03.1951 verkündete Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) in Kraft. Insbesondere sollte ein Anreiz zur Investition privater Mittel im Wohnungsbau geschaffen werden. Seitdem nimmt die Bedeutung des Wohnungseigentums immer mehr zu. Die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen verdeutlicht jedoch, dass das Miteinander der Wohnungseigentümer und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oftmals mit unterschiedlichsten Schwierigkeiten behaftet ist.

So bezieht sich der rechtliche Beratungsbedarf des Wohnungseigentümers beispielsweise auf die Fragen, wie weit seine Rechte reichen, welche Ansprüche er gegenüber den Miteigentümern oder dem Verwalter besitzt und mit welchen Erfolgsaussichten er Beschlüsse anfechten kann. Für den Verwalter ist hingegen u.a. eine ordnungsgemäße Vorbereitung von Beschlussanträgen zu Wohnungseigentümerversammlungen bedeutsam.

Es ist deshalb wichtig für die Beteiligten, einen Rechtsanwalt als Ansprechpartner zu haben, der auf diesem Terrain erfahren ist und sich fortwährend mit der neusten einschlägigen Rechtsprechung auseinander setzt. Eine seriöse anwaltliche Beratung erfordert im Übrigen aber auch, dass der Wohnungseigentümer folgende Unterlagen aufbewahrt, damit auf diese je nach Bedarf zurückgegriffen werden kann: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen.

   

   

 

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