Baurecht                           Architektenrecht                   Wohnungseigentumsrecht        Mietrecht

Baurecht

Ein großer Schwerpunkt des Kanzleiangebots liegt auf dem Gebiet des Baurechts.
Dieses beinhaltet einen breitgefächerten Beratungsbedarf und birgt eine Fülle an "Fallstricken". Mit der fortschreitenden Technisierung haben die Schwierigkeiten weiter zugenommen. Denn zum einen ist die Bautechnik komplizierter geworden und zum anderen hat sich das Baurecht in den letzten Jahrzehnten zu einer absoluten Spezialmaterie entwickelt, welche bei rechtlichen Fragestellungen die Einschaltung eines erfahrenen Baujuristen unumgänglich macht.

Die Besonderheit einer baurechtlichen Auseinandersetzung besteht bereits darin, dass wir es in nahezu jedem Fall mit einem Mehr-Personen-Verhältnis zu tun haben. Soll ein Gebäude errichtet oder umgebaut werden, beauftragt der Bauherr nicht selten verschiedene Vertragspartner. So kann beispielsweise ein Architekt die Planungsleistungen übernehmen und ein oder mehrere Bauunternehmen können für die Bauausführung verpflichtet worden sein. Zudem beauftragen die Bauträger und Generalunter- bzw. übernehmer ihrerseits wiederum vorwiegend Nachunternehmer mit der Herstellung der einzelnen Fachgewerke

In all diesen Konstellationen handelt es sich bei den geschlossenen Verträgen um Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet darin nicht nur ein "Tätigsein", sondern den Erfolg seiner Tätigkeit. Die Leistung muss also mängelfrei, funktionstauglich und vertragsgerecht sein.

                                                 

Im privaten Baurecht sind neben den Vorschriften des BGB insbesondere auch die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), der Makler- und Bauträgerverordnung, des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen und der Baustellenverordnung zu beachten.

Dementsprechend ist u.a. zu klären, ob der geschlossene Werkvertrag ein BGB- oder VOB-Bauvertrag ist.
Die VOB/B (Teil B) ist ein speziell für den Bausektor ausgearbeitetes Regelwerk, das zwar im Gegensatz zum BGB keinen Gesetzescharakter besitzt, aber nach den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage des Werkvertrages gemacht werden kann. Wichtig ist dabei, dass die VOB als Ganzes vereinbart ist. Wenn auch nur kleine Änderungen vorgenommen werden, unterliegt jede Regelung der sog. Inhaltskontrolle des BGB.

Basierend auf den Vertragsgrundlagen der VOB oder des BGB ist ferner zu prüfen, ob ein Einheitspreis- Pauschalpreis oder Stundenlohnvertrag geschlossen worden ist.

 

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